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§ 71a GEG · abgelöst

§ 71a GEG gibt es nicht mehr.Die Pflicht bleibt. Und sie wird strenger.

Seit dem 29. Juli 2026 gilt das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) statt des GEG. Die Pflicht zur Gebäudeautomation aus § 71a GEG steht jetzt in § 56 GModG. Inhaltlich wird sie fortgeschrieben, aber die Schwelle sinkt von über 290 kW auf über 70 kW Nennleistung; Bestandsgebäude müssen bis 31. Dezember 2029 nachgerüstet sein.

Kurz beantwortet · Stand September 2026
Zwei Glastafeln, die linke verblasst, eine Kupferlinie führt zur rechten
Die Vorschrift ist umgezogen. Wer noch nach § 71a sucht, findet sie jetzt in § 56 GModG.

01  Vergleich

Alt gegen neu, Zeile für Zeile.

§ 71a GEG (bis 28.07.2026)§ 56 GModG (ab 29.07.2026)
GesetzGebäudeenergiegesetzGebäudemodernisierungsgesetz
Schwelleüber 290 kW Nennleistungüber 70 kW Nennleistung
Frist Bestand31.12.202431.12.2029
FunktionenÜberwachung, Analyse, Benchmarking, Schnittstelleim Wesentlichen fortgeschrieben, dazu Innenraumluftqualität
NeubauAnforderungen nach GEGGA-Grad B über 290 kW, Grad C zwischen 70 und 290 kW
HintergrundEU-Gebäuderichtlinie 2018EU-Gebäuderichtlinie 2024 (EPBD)

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02  Folgen

Was das für Planer praktisch heißt.

  • Alte Gutachten prüfen: Wer 2024 festgestellt hat, dass ein Gebäude unter 290 kW liegt und deshalb nicht betroffen ist, muss neu prüfen.
  • Portfolios neu zählen: Kommunen und Unternehmen mit vielen mittelgroßen Gebäuden haben plötzlich ein Vielfaches an Pflichtfällen.
  • Texte nachziehen: Leistungsbeschreibungen, Angebote und Berichte, die § 71a GEG zitieren, verweisen auf eine Norm, die es nicht mehr gibt.
  • Frist ernst nehmen: Vier Jahre klingen lang. Bei öffentlichen Auftraggebern mit Vergabeverfahren und Haushaltszyklen sind sie knapp.

03  Fragen

Häufige Fragen kurz beantwortet.

Gilt § 71a GEG für laufende Projekte noch?

Maßgeblich ist das GModG mit seinen Übergangsregeln. Welche Fassung für ein konkretes laufendes Verfahren gilt, sollte mit Bauherr und zuständiger Behörde geklärt werden.

Warum sinkt die Schwelle auf 70 kW?

Das GModG setzt die EU-Gebäuderichtlinie von 2024 um. Sie sieht die Ausweitung auf Anlagen über 70 kW bis Ende 2029 vor.

Ist die Pflicht aus § 71a verfallen, wenn die Frist 2024 verpasst wurde?

Nein. Die Pflicht besteht unter § 56 GModG fort. Wer schon unter der alten Regel betroffen war, sollte nicht bis 2029 warten.

Wo finde ich den Gesetzestext?

Im Bundesgesetzblatt und aufbereitet im GModG-Infoportal des BBSR. Zitieren Sie in neuen Unterlagen § 56 GModG, nicht mehr § 71a GEG.

Quelle: Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG), in Kraft seit 29.07.2026; GModG-Infoportal des BBSR; Richtlinie (EU) 2024/1275 (EPBD). Stand September 2026. Keine Rechtsberatung, maßgeblich ist der jeweilige Gesetzes- oder Normtext.

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