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§ 56 GModG · Gebäudeautomatisierung

§ 56 GModG verlangt Funktionen,keine Marke.

§ 56 GModG verpflichtet Eigentümer von Nichtwohngebäuden mit Anlagen über 70 kW Nennleistung zu einem System für Gebäudeautomatisierung und -steuerung. Es muss den Verbrauch überwachen, protokollieren und analysieren, Daten über eine offene Schnittstelle bereitstellen, die Effizienz vergleichen, Verluste erkennen, den Betreiber informieren und die Innenraumluftqualität überwachen.

Kurz beantwortet · Stand September 2026
Eine Glastafel, umgeben von fünf Glassymbolen für Messen, Archiv, Auswertung, Schnittstelle und Luft
Fünf Funktionen um eine Vorschrift: Das Gesetz beschreibt, was das System tut. Nicht, woraus es besteht.

01  Funktionen

Die Funktionen im Einzelnen.

FunktionWas das praktisch bedeutet
Überwachen, protokollieren, analysierenVerbrauch aller Hauptenergieträger und aller gebäudetechnischen Systeme laufend erfassen und auswerten
Offene SchnittstelleDaten über eine standardisierte, frei konfigurierbare Schnittstelle zugänglich machen. Kein geschlossenes Herstellersystem
BenchmarkingDie Energieeffizienz des Gebäudes mit Vergleichswerten ins Verhältnis setzen
Effizienzverluste erkennenAbweichungen und Fehlfunktionen technischer Systeme feststellen
Betreiber informierenÜber Möglichkeiten zur Verbesserung der Energieeffizienz benachrichtigen
InnenraumluftqualitätDie Luftqualität in den Innenräumen überwachen
BeleuchtungNach Darstellung des BBSR automatische, zonierte Beleuchtungssteuerung mit Präsenzerkennung

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02  Geltung

Für wen, ab wann, mit welchen Ausnahmen.

  • Gebäude: Nichtwohngebäude
  • Schwelle: Heizungs-, Klima- oder kombinierte Heizungs- und Lüftungsanlage mit mehr als 70 kW Nennleistung
  • Bestand: Nachrüstung bis 31. Dezember 2029
  • Neubau: Automatisierungsgrad B über 290 kW, Grad C zwischen 70 und 290 kW nach DIN/TS 18599-11
  • Ausnahmen: technisch unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar; Gebäude für militärische Zwecke

03  Fragen

Häufige Fragen kurz beantwortet.

Muss ein bestimmtes Produkt eingesetzt werden?

Nein. Das Gesetz beschreibt Funktionen. Welches System sie erfüllt, ist eine Planungsentscheidung, offene Protokolle erleichtern die geforderte Schnittstelle.

Reicht eine vorhandene Einzelraumregelung?

In der Regel nicht allein: Gefordert ist ein System, das Verbrauch überwacht, analysiert und Daten über eine offene Schnittstelle bereitstellt. Ob Bestandskomponenten eingebunden werden können, klärt die Bestandsaufnahme.

Wer ist verpflichtet?

Der Eigentümer des Gebäudes. Umgesetzt wird die Pflicht in der Praxis durch TGA-Planung und ausführende Firmen.

Gibt es Bußgelder?

Das GModG enthält Ordnungswidrigkeitenvorschriften. Welche Tatbestände für § 56 gelten, ist im Gesetzestext nachzulesen; wir geben dazu keine Rechtsberatung.

Quelle: Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG), in Kraft seit 29.07.2026; GModG-Infoportal des BBSR; Richtlinie (EU) 2024/1275 (EPBD). Stand September 2026. Keine Rechtsberatung, maßgeblich ist der jeweilige Gesetzes- oder Normtext.

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