Energiemonitoring · § 56 GModG
Messen allein reicht nicht.Das Gesetz verlangt Auswertung.
Nach § 56 GModG muss das System den Verbrauch aller Hauptenergieträger und gebäudetechnischen Systeme kontinuierlich überwachen, protokollieren und analysieren, die Effizienz mit Vergleichswerten ins Verhältnis setzen und Effizienzverluste erkennen. Ein Zähler ohne Auswertung erfüllt das nicht.
Kurz beantwortet · Stand September 2026
01 Aufbau
Vom Zähler zur Erkenntnis.
Messkonzept
Welche Energieträger, welche Verbraucher, welche Zähler. Und wo fehlen Messpunkte?
Datenerfassung
Zähler und Anlagen liefern Werte in festen Intervallen über offene Protokolle.
Protokollierung
Werte werden dauerhaft gespeichert und bleiben nachvollziehbar.
Analyse und Vergleich
Verbrauch wird mit Vergleichswerten und dem eigenen Verlauf abgeglichen.
Meldung
Abweichungen und Verbesserungsmöglichkeiten gehen an den Betreiber.
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02 Fehler
Woran Monitoring in der Praxis scheitert.
- Messpunkte fehlen genau dort, wo die großen Verbraucher sitzen.
- Daten liegen in einem geschlossenen System und sind nicht exportierbar.
- Niemand ist für die Auswertung zuständig. Die Meldungen verpuffen.
- Die Dokumentation beschreibt den Soll-, nicht den Ist-Zustand.
03 Fragen
Häufige Fragen kurz beantwortet.
Reichen Monatswerte?
Für das Erkennen von Effizienzverlusten sind feinere Intervalle üblich. Welche Auflösung angemessen ist, hängt von Anlage und Nutzung ab.
Müssen Daten in die Cloud?
Nein. Gefordert ist die Zugänglichkeit über eine offene Schnittstelle, nicht ein bestimmter Speicherort.
Wer wertet aus?
Der Betreiber oder ein beauftragter Dienstleister. Das System muss die Information liefern, handeln müssen Menschen.
Quelle: Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG), in Kraft seit 29.07.2026; GModG-Infoportal des BBSR; Richtlinie (EU) 2024/1275 (EPBD). Stand September 2026. Keine Rechtsberatung, maßgeblich ist der jeweilige Gesetzes- oder Normtext.
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