Ausnahmen · § 56 GModG
Keine Pflicht ohne Grenze.Aber eine Ausnahme will belegt sein.
Die Nachrüstpflicht entfällt, wenn der Einbau technisch unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar ist. Außerdem sind Gebäude für militärische Zwecke ausgenommen. Wer sich auf eine Ausnahme beruft, sollte sie nachvollziehbar dokumentieren.
Kurz beantwortet · Stand September 2026
01 Gründe
Drei Ausnahmen, drei Arten von Nachweis.
| Ausnahme | Typische Situation | Was dokumentiert werden sollte |
|---|---|---|
| Technisch unmöglich | Anlagen ohne Kommunikationsfähigkeit, bauliche Hindernisse | Bestandsaufnahme, geprüfte Alternativen, Begründung |
| Wirtschaftlich unzumutbar | Aufwand steht außer Verhältnis zum erreichbaren Nutzen | Kosten, erwartete Einsparung, Nutzungsdauer, Annahmen |
| Militärische Zwecke | Gebäude der Landesverteidigung | Nutzungszweck |
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02 Praxis
Eine Ausnahme ist kein Freibrief.
Wer sich heute auf Unzumutbarkeit beruft, muss damit rechnen, dass die Begründung später geprüft wird, etwa bei einem Eigentümerwechsel, einer Sanierung oder einer Anfrage der Behörde. Eine saubere Akte mit Datenbasis, Annahmen und Datum schützt Eigentümer und Planer gleichermaßen.
Außerdem ändern sich die Grundlagen: Ein Kesseltausch, eine Sanierung oder neue Komponenten können aus „technisch unmöglich“ ein „jetzt möglich“ machen.
03 Fragen
Häufige Fragen kurz beantwortet.
Wer entscheidet über die Ausnahme?
Zunächst der Eigentümer auf Grundlage fachlicher Prüfung. Ob eine Behörde das prüft und wie, regelt der Vollzug der Länder.
Gibt es eine feste Formel für wirtschaftliche Unzumutbarkeit?
Das Gesetz nennt das Kriterium; wie gerechnet wird, hängt vom Einzelfall ab. Transparente Annahmen sind wichtiger als eine bestimmte Formel.
Beraten Sie rechtlich?
Nein. Wir entwickeln Infrastruktur für Planungsbüros. Rechtsfragen gehören zu Anwalt oder Verband.
Quelle: Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG), in Kraft seit 29.07.2026; GModG-Infoportal des BBSR; Richtlinie (EU) 2024/1275 (EPBD). Stand September 2026. Keine Rechtsberatung, maßgeblich ist der jeweilige Gesetzes- oder Normtext.
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