§ 56 GModG · Beleuchtung
Automatische Beleuchtungssteuerung.Was § 56 GModG bei über 70 kW verlangt.
§ 56 GModG verlangt: Nichtwohngebäude mit einer Heizungs- oder Klimaanlage, auch kombiniert mit einer Lüftungsanlage, über 70 Kilowatt Nennleistung brauchen bis zum 31. Dezember 2029 eine automatische Beleuchtungssteuerung. Diese Pflicht gilt zusätzlich zum System für die Gebäudeautomatisierung. Ausgenommen sind nur Fälle, in denen die Ausstattung technisch unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar ist.
Kurz beantwortet · Stand September 2026
01 Pflicht
Was das Gesetz genau fordert.
Der Schwellenwert von 70 Kilowatt bezieht sich auf die Nennleistung der Heizungs- oder Klimaanlage, auch kombiniert mit einer Lüftungsanlage, nicht auf die Anschlussleistung der Beleuchtung. Überschreitet ein Nichtwohngebäude diese Grenze, greifen zwei Pflichten: das System zur Gebäudeautomatisierung und die automatische Beleuchtungssteuerung.
Eine automatische Steuerung bedeutet, dass das Kunstlicht ohne manuellen Eingriff auf Anwesenheit und Tageslicht reagiert. Ein reiner Handschalter genügt nicht. Wie fein die Steuerung ausfallen muss, hängt von der Nutzung der Räume ab, etwa Großraumbüro, Flur oder Lager.
Für Planungsbüros heißt das: Die Beleuchtung gehört früh in die Funktionsliste und in die Datenpunktliste. Präsenz- und Helligkeitssensoren, Schaltgruppen und Regelzonen müssen mit dem GA-System zusammenspielen, damit die Anlage später als ein System dokumentiert und geprüft werden kann.
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02 Funktionen
Das zählt als automatische Steuerung.
- Präsenz- oder Bewegungserfassung, die das Licht bei Abwesenheit abschaltet oder dimmt.
- Tageslichtabhängige Regelung, die das Kunstlicht bei ausreichendem Tageslicht reduziert (Konstantlichtregelung).
- Zeitabhängige Steuerung über Kalender oder Zeitprogramme für regelmäßig genutzte Bereiche.
- Zonierung, damit einzelne Raumbereiche getrennt geschaltet und geregelt werden.
- Rückmeldung der Schaltzustände an das Energiemonitoring, damit Verbräuche sichtbar werden.
03 Ausnahmen
Wann Sie abweichen dürfen.
Die Ausnahme der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit ist kein Freibrief. Sie müssen sie im Einzelfall begründen und dokumentieren. Maßstab ist, ob sich die Investition über die Restnutzungsdauer von Gebäude und Anlage vertretbar darstellt.
Technische Unmöglichkeit betrifft eher Sonderfälle, etwa Denkmalschutz oder Bereiche ohne sinnvolle Nachrüstmöglichkeit. In der Praxis lässt sich Beleuchtung meist nachrüsten, da moderne Leuchten und Sensoren über KNX, DALI oder Funk eingebunden werden.
Wer die Frist 2029 im Blick behält, plant die Beleuchtungssteuerung zusammen mit der übrigen Gebäudeautomation. Das spart doppelte Verkabelung und vermeidet Insellösungen, die sich später nicht in das Monitoring einbinden lassen.
04 Fragen
Häufige Fragen kurz beantwortet.
Ab welcher Größe gilt die Pflicht zur Beleuchtungssteuerung?
Ab einer Nennleistung der Heizungs- oder Klimaanlage, auch kombiniert mit einer Lüftungsanlage, von mehr als 70 Kilowatt. Maßgeblich ist die Anlagenleistung, nicht die Leistung der Beleuchtung selbst.
Reicht ein Bewegungsmelder im Flur?
Für einzelne Bereiche kann Präsenzerfassung genügen. Für das ganze Gebäude verlangt die Pflicht mindestens eine Belegungserkennung und eine angemessene Zonierung, abgestimmt auf die Nutzung. Eine tageslichtabhängige Regelung ist fachlich sinnvoll, aber gesetzlich nicht ausdrücklich vorgeschrieben. Den genauen Umfang prüfen Sie am Gesetzestext.
Muss die Beleuchtung ins Energiemonitoring?
Sinnvoll ja, denn § 56 GModG verlangt ohnehin ein System, das Verbräuche erfasst und auswertet. Eine angebundene Beleuchtungssteuerung liefert diese Daten mit.
Quelle: Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG), in Kraft seit 29.07.2026; GModG-Infoportal des BBSR; Richtlinie (EU) 2024/1275 (EPBD). Stand September 2026. Keine Rechtsberatung, maßgeblich ist der jeweilige Gesetzes- oder Normtext.
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