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Arbeitsabläufe · Inbetriebnahme und Abnahme

Die Gebäudeautomation in Betrieb nehmen.Prüfen, protokollieren, abnehmen.

Die Inbetriebnahme prüft, ob die installierte Gebäudeautomation die geplanten Funktionen erfüllt, bevor der Bauherr sie abnimmt. Grundlage der Prüfung ist die Funktionsliste: jede Funktion wird gegen die Anlage getestet. Die Abnahme ist bei VOB-Verträgen in § 12 VOB/B geregelt. Sie lässt die Gewährleistung beginnen, macht die Zahlung fällig und verlagert die Gefahr auf den Auftraggeber. Offene Punkte gehören in ein Abnahmeprotokoll mit Mängelliste.

Kurz beantwortet · Stand September 2026
Techniker prüft an einer Automationsstation die Funktionen der Gebäudeautomation gegen eine Funktionsliste
Jede Funktion wird gegen die Funktionsliste getestet, bevor die Anlage abgenommen wird.

01  Ablauf

Von der Kaltinbetriebnahme bis zur Abnahme.

  1. Kaltinbetriebnahme

    Prüfen Sie die Anlage im spannungsfreien und spannungslosen Zustand: Verkabelung, Klemmung, Adressierung der Feldgeräte, Kennzeichnung. Fehler an dieser Stelle sind später schwer zu finden.

  2. Warminbetriebnahme

    Schalten Sie Automationsstationen und Feldgeräte in Betrieb. Prüfen Sie Signale, Messwerte und Stellbefehle je Datenpunkt. Gleichen Sie ab, ob jeder Datenpunkt der Datenpunktliste vorhanden und plausibel ist.

  3. Funktionsprüfung

    Testen Sie jede Funktion der Funktionsliste gegen die reale Anlage: Regelverhalten, Verriegelungen, Zeitprogramme, Alarme. Dokumentieren Sie das Ergebnis je Funktion.

  4. Wirk- und Funktionstest über Gewerke

    Prüfen Sie das Zusammenspiel mehrerer Gewerke, etwa Lüftung mit Wärme und Kälte oder Brandfall mit Entrauchung. Diese gewerkeübergreifende Prüfung fällt sonst durch das Raster.

  5. Einregulierung

    Stellen Sie Regelparameter und Sollwerte so ein, dass die Anlage stabil und energieeffizient läuft. Die Einregulierung braucht oft mehrere Lastfälle und Jahreszeiten.

  6. Abnahme

    Der Auftraggeber nimmt die Leistung förmlich ab. Ergebnis ist ein Abnahmeprotokoll mit Mängelliste und Fristen. Mit der Abnahme beginnt die Gewährleistung nach § 13 VOB/B.

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02  Beteiligte

Wer prüft und welche Unterlagen es braucht.

SchrittWerUnterlage
Kalt- und WarminbetriebnahmeErrichter GA, FachbauleitungDatenpunktliste, Klemmenpläne
FunktionsprüfungErrichter GA, GA-FachplanungFunktionsliste, Prüfprotokoll
Wirk- und Funktionstestalle beteiligten Gewerke, FachbauleitungSchnittstellenliste, Prüfszenarien
EinregulierungErrichter GA, TGA-FachplanungSollwertliste, Regelparameter
AbnahmeAuftraggeber, Fachbauleitung, ErrichterAbnahmeprotokoll, Mängelliste, Dokumentation

03  Fehler

Woran Inbetriebnahmen regelmäßig scheitern.

  • Abnahme, obwohl wesentliche Funktionen ungeprüft sind. Eine Abnahme trotz bekannter wesentlicher Mängel sollte der Auftraggeber verweigern oder nur unter Vorbehalt erklären.
  • Funktionsprüfung nur stichprobenhaft statt gegen die vollständige Funktionsliste.
  • Gewerkeübergreifende Szenarien nicht getestet, etwa Brandfall oder Sommer- und Winterbetrieb.
  • Einregulierung mit der Inbetriebnahme verwechselt. Die Grundfunktion kann laufen, die Anlage aber unwirtschaftlich arbeiten.
  • Dokumentation und Datenpunktliste nicht auf den gebauten Stand fortgeschrieben. Für Betrieb und Monitoring fehlt dann die Grundlage.
  • Mängelliste ohne Fristen und Verantwortliche. Offene Punkte bleiben liegen.

04  Checkliste

Vor der Abnahme kurz durchgehen.

  • Alle Funktionen der Funktionsliste geprüft und dokumentiert
  • Datenpunkte vollständig, plausibel und beschriftet
  • Gewerkeübergreifende Szenarien getestet
  • Sollwerte und Regelparameter dokumentiert
  • Bestandsdokumentation auf gebauten Stand fortgeschrieben
  • Abnahmeprotokoll mit Mängelliste, Fristen und Verantwortlichen
  • Einweisung des Betreibers erfolgt

05  Fragen

Häufige Fragen kurz beantwortet.

Was ist der Unterschied zwischen Inbetriebnahme und Abnahme?

Die Inbetriebnahme ist die technische Prüfung: die Anlage wird eingeschaltet und jede Funktion getestet. Die Abnahme ist der rechtliche Akt, mit dem der Auftraggeber die Leistung als vertragsgemäß anerkennt. Sie ist bei VOB-Verträgen in § 12 VOB/B geregelt und folgt der erfolgreichen Prüfung.

Was passiert rechtlich mit der Abnahme?

Mit der Abnahme beginnt die Gewährleistungsfrist, die Vergütung wird fällig und die Gefahr geht auf den Auftraggeber über. Bei VOB-Verträgen beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche üblicherweise vier Jahre, bei BGB-Verträgen fünf Jahre. Die genaue Frist ergibt sich aus dem Vertrag.

Gehört die Einregulierung zur Inbetriebnahme?

Beides wird oft zusammen beauftragt, ist aber nicht dasselbe. Die Inbetriebnahme prüft, ob Funktionen vorhanden sind. Die Einregulierung stellt Sollwerte und Regelparameter so ein, dass die Anlage stabil und energieeffizient läuft. Sie braucht häufig mehrere Lastfälle und sollte im Leistungsumfang stehen.

Quelle: Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG), in Kraft seit 29.07.2026; GModG-Infoportal des BBSR; Richtlinie (EU) 2024/1275 (EPBD). Stand September 2026. Keine Rechtsberatung, maßgeblich ist der jeweilige Gesetzes- oder Normtext.

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